Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Mühlheim am Main

Wir weisen darauf hin, dass gemäß der Hauptsatzung der Stadt Mühlheim am Main die Öffentlichen Bekanntmachungen in der Offenbach-Post erfolgen. Hier veröffentlichen wir sie aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit zusätzlich. Ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht nicht.

Ein Unterbleiben berührt die Wirksamkeit der Bekanntmachung nicht.

Satzung zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Mühlheim am Main (Sondernutzungssatzung)

Auf Grund der §§ 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I 2005, 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), §§ 18 und 37 des Hessischen Straßengesetzes in der Fassung vom 08. Juni 2003 (GVBl. I 2003, 166), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 426, 430) und § 8 des Bundesfern­straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mühlheim am Main in der Sitzung am 23.05.2024 die nachfolgende Satzung zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Mühlheim am Main (Sondernutzungssatzung) beschlossen.

 

Artikel I

§ 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Für Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des jeweils gültigen Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.

Bei der Bemessung der Sondernutzungsgebühren nach Tagen ist die volle Tagesgebühr auch dann festzusetzen, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des Tages ausgeübt wird.

Entsprechendes gilt für die nach Wochen zu bemessende Gebühr.

Bei der nach Monaten zu bemessenden Gebühr ist der 4. Teil für jede angefangene Woche festzusetzen, wenn die Sondernutzung während eines kürzeren Zeitraumes als 3 Wochen ausgeübt wird.

Entsprechend ist bei der nach Jahren zu bemessenden Gebühr für jeden angefangenen Monat der 12. Teil festzusetzen.


Artikel II

Im Gebührenverzeichnis wird nach Nr. 13 eingefügt:

14

Sondernutzung, soweit sie für wirtschaftliche, gewerbliche oder gewerbsmäßige Zwecke erfolgt (Bereitstellung von E-Scootern und Mietfahrrädern für den Abschluss eines Mietvertrags)

90,00 / Objekt pro Jahr

 

Artikel III

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

 

Mühlheim am Main, den 11.07.2024      

Der Magistrat

der Stadt Mühlheim am Main

 

 

 

Dr. Alexander Krey

Bürgermeister