Behindertenparkausweise

Behindertenparkplätze dürfen nur mit einem besonderen Parkausweis, der gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist, benutzt werden. Dieser Parkausweis ist blau mit einem Rollstuhlsymbol und gilt bundesweit bzw. mittlerweile europaweit. Er wird von der Straßenverkehrsbehörde des Wohnortes ausgestellt.

Die Voraussetzungen für eine derartige Ausnahmegenehmigung erfüllen Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit größter Anstrengung außerhalb ihres Kraft­fahrzeugs bewegen können, Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinde­rung, die keine Fahrerlaubnis besitzen oder Blinde, die auf die Benutzung eines Kraftfahr­zeugs angewiesen sind und sich nur mit fremder Hilfe bewegen können.

Diese Voraussetzungen sind durch einen Behindertenausweis, welcher von den Ver­sorgungsämtern ausgestellt wird, mit dem Eintrag der Merkmale "aG" oder "Bl" nachzu­weisen. Das Merkmal "G" allein ist für die Ausstellung eines solchen (blauen) Parkausweises nicht ausreichend. Auch der Grad der Behinderung ist hierfür nicht erheblich. Die eventuelle Neufeststellung / Erweiterung der Merkmale erfolgt ebenfalls durch die Versorgungsämter.

Für den oben genannten Parkausweis sind der Behindertenausweis und ein Passbild vorzulegen.

Wenn die Merkzeichen „aG" und/oder „Bl" nicht festgestellt worden sind, besteht die Möglichkeit, einen Parkausweis für besondere Gruppen Schwerbehinderter zu beantragen. Dieser Parkausweis ist orangefarben. Er ist ebenfalls bei der Straßenverkehrsbehörde des Wohnortes zu beantragen. 

Die zur Ausstellung eines solchen Ausweises berechtigten Gruppen sind im Einzelnen:

  • Schwerbehinderte Personen, denen durch die Versorgungsverwaltung ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G" (erheblich Gehbehindert) und „B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) bescheinigt wurden.
  • Schwerbehinderte Personen, denen durch die Versorgungsverwaltung ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge und die Merkzeichen „G" (erheblich Gehbehindert) und „B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) bescheinigt wurden.
  • Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und Künstliche Harnableitung) mit einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 70.
  • Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 60.

Der Parkausweis für besondere Gruppen Schwerbehinderter berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen.