Grundsteuer Festsetzung
Leistungsbeschreibung
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz.
Grundbesitz sind
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A),
- Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).
Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.
Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Kommune (Gemeinde oder Stadt) beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.
Spezielle Hinweise für - Stadt Mühlheim am MainHebesätze:
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A)
635,12 %- Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B)
983,35 %Fälligkeiten:
Die Jahresgrundsteuer ist in gesetzlich vorgeschriebenen Vierteljahresraten fällig und zwar zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für - Stadt Mühlheim am MainWas sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen zur Grundsteuer sind auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen der Broschüre „Steuern von A – Z“ zu entnehmen.
Spezielle Hinweise für - Stadt Mühlheim am MainDie Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige Jahr festgesetzt. D. h. ungeachtet des Verkaufs Ihres Grundbesitzes bleiben Sie als ehemalige Eigentümerpartei laut §§ 9, 10 u. 17 Grundsteuergesetz (GrStG) weiterhin bis zur Umschreibung (Zurechnungsfortschreibung) auf die neue Eigentümerpartei durch das Finanzamt, grundsteuerpflichtig.
Bitte beachten Sie, dass die Stadtverwaltung nicht unmittelbar durch das Grundbuchamt über eine Veränderung des Eigentums erfährt. Es empfiehlt sich daher, uns einen Eigentumswechsel unverzüglich mitzuteilen. In der Regel erhält die Steuerverwaltung erst viel später durch das Finanzamt hierüber Kenntnis, weil die Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt erst mit Beginn des nächsten Kalenderjahres erfolgt. Nur in dem Fall, wenn Kaufende und Verkaufende sich einverstanden erklären, können wir in einzelnen Fällen der Zurechnungsfortschreibung vorgreifen und eine vorzeitige Umschreibung vornehmen. Nutzen Sie hierzu diese Grundsteuer Verkaufserklärung.