Grundsteuer Festsetzung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz.

    Grundbesitz sind

    • land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A),
    • Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).

    Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.

    Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Kommune (Gemeinde oder Stadt) beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Mühlheim am Main

    Hebesätze:

    • land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A)
    635,12 %
    • Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B)
    983,35 %


    Fälligkeiten:

    Die Jahresgrundsteuer ist in gesetzlich vorgeschriebenen Vierteljahresraten fällig und zwar zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres.  

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

  • Was sollte ich noch wissen?

    Weitere Informationen zur Grundsteuer sind auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen der Broschüre „Steuern von A – Z“ zu entnehmen.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Mühlheim am Main

    Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige Jahr festgesetzt. D. h. ungeachtet des Verkaufs Ihres Grundbesitzes bleiben Sie als ehemalige Eigentümerpartei laut §§ 9, 10 u. 17 Grundsteuergesetz (GrStG) weiterhin bis zur Umschreibung (Zurechnungsfortschreibung) auf die neue Eigentümerpartei durch das Finanzamt, grundsteuerpflichtig.

    Bitte beachten Sie, dass die Stadtverwaltung nicht unmittelbar durch das Grundbuchamt über eine Veränderung des Eigentums erfährt. Es empfiehlt sich daher, uns einen Eigentumswechsel unverzüglich mitzuteilen. In der Regel erhält die Steuerverwaltung erst viel später durch das Finanzamt hierüber Kenntnis, weil die Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt erst mit Beginn des nächsten Kalenderjahres erfolgt. Nur in dem Fall, wenn Kaufende und Verkaufende sich einverstanden erklären, können wir in einzelnen Fällen der Zurechnungsfortschreibung vorgreifen und eine vorzeitige Umschreibung vornehmen. Nutzen Sie hierzu diese Grundsteuer Verkaufserklärung.


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Stadt Mühlheim am Main

Fragen und Einwendungen bzgl. der Grundsteuerwertermittlung Ihres Objektes können beim Finanzamt Offenbach, Bewertungsstelle, geklärt werden. 

Allgemeine Erläuterungen zu Fragen über die Ermittlung der Grundsteuer: Berliner Finanzämter/ Grundsteuer (FAQ). 

Sollten Sie darüber hinaus gehende Fragen haben oder eine Überprüfung Ihrer Grundsteuer-Ermittlung anstreben, stellen Sie Ihren Antrag auf Überprüfung der Einheitsbewertung laut Vorgabe des Finanzamtes bitte in Schriftform (Brief, Telefax oder E-Mail) und geben Sie auch bitte einen Grund dafür an. 

Ihr Antrag wird dort so schnell wie möglich bearbeitet. Beachten Sie aber bitte, dass bis zur Klärung die bestehenden Bescheide ihre Gültigkeit haben und Zahlungen weiter zu leisten sind, bis gegebenenfalls das Finanzamt einen geänderten Bescheid erlässt. 

Kontakt: Finanzamt Offenbach II, Bewertungsstelle, Bieberer Straße 59, 63065 Offenbach am Main

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Zuständige Mitarbeitende