Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
Leistungsbeschreibung
Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse) oder dem Spieleinsatz (Summe der von den Spielern aufgewendeten Geldbeträge). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Stadt Mühlheim am MainDie Steuer bemisst sich nach der Bruttokasse
- 20 % für Apparate mit Gewinnmöglichkeit und
- 8 % für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
sofern diese ein Zählwerk haben.
Ohne Nachweismöglichkeit über ein Zählwerk beträgt die Steuer
- in Spielhallen 50,00 € und
- in Gaststätten 25,00 €
die der Steuerpflichtige selbst zu erklären und bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres zu entrichten hat.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für - Stadt Mühlheim am Main