Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen
Leistungsbeschreibung
Wenn ein Bürger öffentliche Straßen anders als vom Träger der Straßenbaulast vorgesehen oder abweichend von straßenverkehrlichen Vorschriften nutzen möchte, stellt dies eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.
Sondernutzungen gewerblicher Art sind z.B.:- Verkaufswagen/Verkaufsstände
- Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften
- Informationsstände
- Werbeaufsteller/Werbetafeln
- Straßencafe (Aufstellen von Tischen/Stühlen)
- Fahrradständer
- Plakatierung
Inhalt der Erlaubnis
Die Sondernutzungserlaubnis wird i. d. R. befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt. Mit dieser Erlaubnis sind Auflagen verbunden, die einzuhalten sind.
Im Rahmen von Kontrolltätigkeiten werden ungenehmigte Sondernutzungen bzw. Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis aufgenommen und entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (z. B. Verwarn-, Buß-, und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Stadt Mühlheim am MainEine Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem Umfang der Sondernutzung in Verbindung mit der Sondernutzungssatzung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Spezielle Hinweise für - Stadt Mühlheim am MainAnträge für die Sondernutzung sind mindestens 4 Wochen im Voraus schriftlich einzureichen.
Rechtsgrundlage
Spezielle Hinweise für - Stadt Mühlheim am Main§ 8 Bundesfernstraßengesetz (FstrG)
§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Hessisches Straßengesetz (HStrG)Anträge / Formulare
In den Anträgen sind der Standort, die Art und Dauer der Sondernutzung und die Größe der benötigten Straßenflächen anzugeben.
Anträge / Formulare