Fehlbelegungsabgabe

  • Leistungsbeschreibung

    Der Hessische Landtag hat mit dem Fehlbelegungsabgabe-Gesetz (FBAG) beschlossen, dass eine Fehlbelegungsabgabe in Hessen seit dem 1. Juli 2016 erhoben wird.

    Wenn Ihre Wohnung mit öffentlichen Mitteln bzw. mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert wurde und die Mietpreisbindung noch besteht und Sie seit mindestens drei Jahren in dieser Wohnung wohnen, fallen Sie somit als Mieter bzw. Mieterin unter den Personenkreis, der bei Überschreitung der gesetzlichen Einkommensgrenzen um mindestens 20 Prozent eine Fehlbelegungsabgabe leisten muss.

    Um feststellen zu können, ob und in welcher Höhe Sie eine Fehlbelegungsabgabe zu leisten haben, werden Sie regelmäßig von uns angeschrieben und gebeten, uns Auskünfte über Ihre finanziellen Verhältnisse zu geben. Die Mitteilung vollständiger und richtiger Auskünfte liegt in Ihrem eigenen Interesse, weil Sie dadurch erreichen können, gegebenenfalls von der Zahlung der Abgabe ganz freigestellt oder in der gesetzlich richtigen Höhe veranlagt zu werden.

    Mit den Einnahmen aus der Fehlbelegungsabgabe wird von der Stadt Mühlheim am Main der Bau zusätzlicher öffentlich geförderter Wohnungen finanziert bzw. der Bestand an öffentlich geförderten Wohnungen erhalten. Die Einnahmen kommen somit direkt den bedürftigen Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Mühlheim am Main zugute.

  • Weiterführende Informationen

  • Anträge / Formulare


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