Beseitigung oder Umsiedlung von Nestern geschützter Insektenarten
Leistungsbeschreibung
Alle wildlebenden Tiere unterliegen dem allgemeinen Artenschutz. Danach dürfen wildlebende Tiere nicht mutwillig oder ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).
Eine Vielzahl von Arten ist darüber hinaus besonders geschützt. Man findet sie u.A. in der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung. Hummeln und alle anderen Wildbienen sowie Hornissen unterliegen diesem besonderen Schutz. Die Tiere dürfen nicht gefangen oder verletzt und ihre Nester nicht beschädigt oder zerstört werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG).
Wespen hingegen unterliegen dem allgemeinen Artenschutz und dürfen nur dann bekämpft werden, wenn dafür ein vernünftiger Grund vorliegt. Da es verschiedene Wespenarten gibt, muss geprüft werden, um welche Art es sich hier handelt.
Die Arten die freihängende Nester bauen sind weder aggressiv noch naschhaft und suchen in der Regel nicht den Kontakt zum Menschen. Für die Beseitigung ihrer Nester liegt im Regelfall kein vernünftiger Grund vor. Nur zwei Wespenarten (Deutsche Wespe Vespula germanica und Gemeine Wespe Vespula vulgaris) legen ihre Nester dagegen in Erdbauen, in natürlichen Höhlen (zum Beispiel Spechthöhlen) oder in dunklen Hohlräumen von Gebäuden (auch in Nist- und Rollladenkästen) an und interessieren sich für süße Getränke oder Speisen Die Umsiedlung, Zerstörung oder Beseitigung von Insektennestern kann deshalb im Einzelfall einer Genehmigung bedürfen. Die meisten Insektenarten sind harmlos und eine Umsiedlung nicht erforderlich. Kritisch können Wespen- oder Hornissennester unmittelbar am oder im Haus (z.B. im Rolladenkasten) sein, besonders wenn Allergiker betroffen sind.
Sonderfall Wespenplage im Spätsommer:
In jedem Jahr schwärmen im August /September 2 Wespenarten. Belästigungen können meist ohne Umsiedlung vermieden werden, wenn Nahrungsmittel, Nahrungsreste, Abfallbehälter und Süßgetränke verschlossen gehalten werden. Tipps enthalten die aktuelle Presse oder das Internet (Stichwort „Wespenplage“) und das Verbraucher Fenster Hessen.Spezielle Hinweise für - Stadt Mühlheim am MainFalls es am Haus zu Konflikten mit Bienen- oder Wespennestern kommt, ist es wichtig zu wissen:
Wie bereits erwähnt sind einige Arten naturschutzrechtlich geschützt. Wer Nester dieser Arten entfernt oder ihre Bewohner tötet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann sich strafbar machen. Umsiedlungen oder Entfernungen/Abtötung der Nester dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen und erfordern dann vorab eine Befreiung von den bestehenden Verboten durch die zuständige Untere Naturschutzbehörde (UNB) des Kreises Offenbach.
Im Gegensatz zu den Hornissen sind die gewöhnlichen Wespen naturschutzrechtlich nicht geschützt. Ihre Umsiedlung oder Entfernung kann ein geprüfter Schädlingsbekämpfer ohne rechtliche Befreiung durch die UNB vornehmen. Für die Kosten der Beseitigung müssen dabei die Auftraggeber aufkommen.
Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen für die verschiedenen Arten ist zunächst zu prüfen, um welche Hautflüglerart es sich genau handelt. Lage und Form des Nestes, Aussehen und Verhalten der Tiere geben hier wichtige Anhaltspunkte.
Auf Basis entsprechender Angaben können die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Fachdienst Umwelt beim Kreis Offenbach dann Auskunft geben, ob und welche Genehmigungen bzw. Befreiungen ggf. erforderlich sind.