Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ersetzen
Leistungsbeschreibung
Die in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragene Person ist der Halter des entsprechenden Fahrzeugs. Halter ist der, wer das Kraftfahrzeug für die eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und tatsächlich über das Fahrzeug verfügen kann. Dies ist vielfach nicht der Eigentümer des Fahrzeugs. Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist deshalb auch kein Eigentumsnachweis, sondern erleichtert letztendlich nur die Zulassungsvorgänge, da davon ausgegangen wird, dass derjenige, der die Zulassungsbescheinigung Teil II in Händen hält, verfügungsberechtigt über das Fahrzeug ist.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II besteht in Deutschland aus einem einseitig bedruckten Dokument auf fälschungsgesichertem Spezialpapier im Format 21 × 30,48 cm (formatiert 21 × 29,7 cm).
Die Vorbesitzer (Halter) eines Fahrzeugs sind aus Datenschutzgründen mit Ausnahme des letzten Vorhalters (im Unterschied zum alten Fahrzeugbrief) nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es werden nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalter eingetragen. Ab dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für den Eintrag jedes weiteren zweiten neuen Halters (also den fünften, den siebten etc.) die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II im Zusammenhang mit der Zulassung erforderlich.
Eine generelle Umtauschpflicht des alten Fahrzeugbriefs in die neue Zulassungsbescheinigung Teil II besteht nicht. Automatisch umgetauscht wird,
- wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist (z. B. weil dieser verloren gegangen ist, und zwar unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist) oder
- wenn die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) erforderlich wird.
Ein ungültig gemachter Fahrzeugbrief alter Art oder eine ungültig gemachte Zulassungsbescheinigung Teil II wird von der Zulassungsbehörde vernichtet, soweit der Halter diesen/diese nach Unbrauchbarmachung nicht wieder ausgehändigt haben möchte.
Spezielle Hinweise für - Stadt Mühlheim am MainSie müssen nach Diebstahl, Verlust oder Unbrauchbarkeit der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) Ersatz beantragen. Bei Diebstahl und Verlust kann die neue Zulassungsbescheinigung Teil II erst nach Freigabe durch das Kraftfahrt-Bundesamt (Dauer ca. 2 – 6 Wochen) an den oder die Haltenden, Erwerbenden oder die Bank ausgehändigt werden.
Der oder die Haltende wird nach Freigabe der Zulassungsbescheinigung Teil II von der Zulassungsstelle schriftlich benachrichtigt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für - Stadt Mühlheim am Main- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
- Bei minderjährigen Fahrzeughaltern zusätzlich die Einverständniserklärung und die gültigen Ausweisdokumente der gesetzlichen Vertreter (i. d. R. der Eltern)
- Alter Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein (falls vorhanden).
- Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I ist ggf. zusätzlich die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erforderlich.
- Ggf. bei Diebstahl Anzeigebestätigung der Polizei
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO (HU-Prüfbericht)
Bei Verlust werden zusätzlich folgende Unterlagen benötigt:
- Zulassungsbescheinigung Teil I
Der Haltende muss eine Versicherung an Eides Statt über den Verlust der Zulassungsbescheinigung II bei der Zulassungsstelle abgeben.
Die Bevollmächtigung einer dritten Person ist hierbei nicht möglich.
Bei einem Diebstahlwerden zusätzlich folgende Unterlagen benötigt:
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Bescheinigung über Diebstahl von der Polizei
Bei Unleserlichkeit werden zusätzlich folgende Unterlagen benötigt:
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Fahrzeugbrief (falls es sich noch nicht um eine Zulassungsbescheinigung Teil II handelt)
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Stadt Mühlheim am MainEs fallen Gebühren zwischen 14,50 € und 19,60 € an.
Bei einem Verlust entstehen zusätzliche Gebühren in Höhe von 30,70 € für die eidesstattliche Versicherung.
Rechtsgrundlage