Ein Fahrzeug auf dieselbe Halterin oder denselben Halter wiederzulassen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie es zuvor wieder anmelden.
Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter, wenn Sie die Person sind, die für das Fahrzeug auch zuvor als Halterin oder Halter eingetragen war. Hat ein Halterwechsel stattgefunden, spricht man von einer Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter.
Den Antrag dafür können Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde stellen oder eine Vertretung damit beauftragen.
Spezielle Hinweise für - Stadt Mühlheim am MainIn diesem Zusammenhang ist auch die Zuteilung eines Wunschkennzeichens möglich.
Voraussetzungen
- Das Fahrzeug ist aktuell nicht in Betrieb.
- Es gab keinen Halterwechsel.
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 30 EUR haben.
- Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr haben. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.
- In Hessen dürfen Sie keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 10 EUR haben (einschließlich Säumniszuschläge).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für - Stadt Mühlheim am Main- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung
- alter Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder Datenbestätigung oder Bescheinigung über die Einzelgenehmigung
Ist keines dieser Papiere vorhanden benötigen Sie folgende Unterlagen :
- Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung
- gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters
- bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
- Kontoverbindung beziehungsweise SEPA‐Mandat zum Einzug der Kfz‐Steuer der Halterin oder des Halters
- noch vorhandene Kennzeichenschilder, falls das Kennzeichen für Sie reserviert wurde falls die ZB I nicht mehr vorhanden ist und die Außerbetriebsetzung länger als sieben Jahre zurückliegt, ein anderer Nachweis der technischen Daten des Fahrzeugs EG Übereinstimmungsbescheinigung (=COC-Papier), Datenbestätigung, Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung). Ist keines dieser Papiere mehr vorhanden wird die Vorlage eines Gutachtens nach § 21 StVZO erforderlich; dies gilt auch, wenn das das Fahrzeug nach der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) verändert wurde
Gegebenenfalls sind zusätzlich vorzulegen:
Wenn Sie ein neues Kennzeichen verwenden möchten:
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- sofern bereits vorhanden: neues vorab reserviertes (Wunsch-)Kennzeichen inklusive PIN
Bei Vertretung durch eine Dritte oder einen Dritten:
- schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument der Halterin oder des Halters im Original; die bevollmächtigte Person selbst muss sich mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.
Bei Firmen wird zusätzlich die Gewerbeanmeldung, ein Handelsregisterauszug sowie der Ausweis des Geschäftsführers benötigt.
Bei Vereinen wird zusätzlich ein Vereinsregisterauszug sowie der Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person/en (Vorstand) benötigt.
Bei Wiederzulassung auf Minderjährige:
- die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise im Original; gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ("Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
Abhängig vom Einzelfall können weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Stadt Mühlheim am MainEs fallen Gebühren zwischen 14,00 € und 35,00 € an.
Rechtsgrundlage
Spezielle Hinweise für - Stadt Mühlheim am Main§ 10 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 16 Absatz Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 29 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 33 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Gebührennummer 221 in der Anlage zu § 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Kurztext
- Wiederzulassung eines Fahrzeugs auf denselben Halter Erteilung
- abgemeldetes Fahrzeug wird von derselben Halterin oder von demselben Halter wieder angemeldet
- Beantragung bei der zuständigen Zulassungsbehörde
-
erforderliche Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung
- gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters
-
Voraussetzungen:
- Fahrzeug ist aktuell nicht in Betrieb
- es gibt keinen Halterwechsel
- keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen von mehr als 30 EUR
- keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr; bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt
- bei Vertretung durch andere Person muss eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden
- Beantragung vor Ort und regional auch online möglich
- zuständig: vor Ort zuständige Kfz-Zulassungsbehörde
- In Hessen wird die Kontoverbindung beziehungsweise ein SEPA-Mandat zum Einzug der Kfz-Steuer der Halterin oder des Halters benötigt.
- Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen von mehr als 10 EUR (einschließlich Säumniszuschläge) anstehen
- Die Wiederzulassung per online ist nur möglich, wenn letzte Abmeldung nicht länger als 01.01.1995 zurückliegt, da anderenfalls keine Zulassungsbescheinigung Teil I mit freigelegten Sicherheitscode vorhanden ist.
Anträge / Formulare