Im Zentralen Bürger-Service können Sie sich folgende Sperren einrichten lassen:
Nach § 51 Abs. 1 BMG können Sie auf Antrag jegliche Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten untersagen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass Ihnen oder einer anderen Person durch die Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Der Antrag muss begründet sein; evtl. können Nachweise gefordert werden.
Sie haben die Möglichkeit auf Antrag die Übermittlung Ihrer Daten (z.B. für Alters- und Ehejubiläumsdaten, etc.) zu sperren. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Bitte legen Sie dem Antrag eine Kopie Ihres Bundespersonalausweises oder Reisepasses bei.
Bitte beachten Sie, dass eine Sperre für Alters- und Ehejubiläumsdaten immer für beide Ehegatten gilt.