Natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben (hinweisgebende Personen), können die Informationen über Verstöße an die zuständigen Meldestellen (wahlweise interne oder externe Meldestelle) übermitteln. Die Übermittlung kann sowohl in Textform mittels eines Meldeformulars oder telefonisch, auf Wunsch auch in einem persönlichen Gespräch erfolgen.
Meldungen können auch anonym erfolgen. Oftmals geraten jedoch Recherchen, die aufgrund anonymer Hinweise aufgenommen werden ins Stocken, weil wesentliche Gesichtspunkte nicht zu erhellen und Rückfragen zum Sachverhalt aufgrund der anonymen Meldung nicht mehr möglich sind. Binnen sieben Tagen erhalten nicht anonyme hinweisgebende Personen eine Bestätigung über den Meldungseingang und spätestens nach weiteren drei Monaten eine Rückmeldung über die ergriffenen Maßnahmen. Mögliche Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.
Die Information über einen Verstoß muss im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der hinweisgebenden Person bekannt werden. Der Begriff des "Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit" ist weit zu verstehen und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu betrachten, wobei nicht bloß auf das formale Arbeits- oder Dienstverhältnis abzustellen ist.
Zu den hinweisgebenden Personen gehören beispielsweise:
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gewährt den hinweisgebenden Personen einen Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen durch die Meldung von Verstößen drohen könnten.
Intern bei der Stadt Mühlheim am Main
Extern beim Bundesamt für Justiz
Nicht geschützt sind Meldungen von Informationen über privates Fehlverhalten, von dem die hinweisgebende Person im beruflichen Zusammenhang erfährt, wenn kein Bezug zur beruflichen Tätigkeit vorliegt. Das Verfahren wird abgeschlossen, ohne dass weitere Folgemaßnahmen ergriffen werden.
Es gilt zu beachten: Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.