Achtung beim Fahrzeugverkauf

Ihre Kfz-Zulassungsbehörde rät ...

Sie möchten Ihr Fahrzeug verkaufen?

Dann beachten Sie bitte diese wichtigen Hinweise:

Jede Veräußerung eines Fahrzeuges ist der zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde (und der Kfz-Haftpflichtversicherung) unverzüglich anzuzeigen. Die Veräußerungsanzeige (Kaufvertrag) muss vollständig sein. D. h., dass darin neben den Angaben zum Verkäufer und zum Fahrzeug sowie des Vertragsdatums und der Unterschriften des Verkäufers und des Käufers insbesondere auch

  1. der Name und die Anschrift des Erwerbers (bitte lassen Sie sich den Ausweis zeigen und tragen in der Veräußerungsanzeige die Ausweisnummer mit ein)
  2. die vom Erwerber unterschriebene Empfangsbestätigung über den Erhalt des Fahrzeugbriefes und -scheines (bzw. bei stillgelegtem Fahrzeug statt des Fahrzeugscheines die Abmeldebescheinigung)

enthalten sein müssen.

Fehlen diese Angaben, ist der Kaufvertrag unvollständig. Das hat zur Folge, dass der eingetragene Halter (Verkäufer) weiter die Kfz-Steuer und evtl. die Kfz-Versicherung zu zahlen hat, wenn der Erwerber seiner Pflicht zur Um- oder Abmeldung des Fahrzeuges nicht nachkommt.

Daher bitten wir Sie um Vorlage der vollständigen schriftlichen Veräußerungsanzeige.

Mitteilung über den Wechsel des Fahrzeughalters (Kfz-Veräußerungsanzeige) [PDF: 98 KB]

Besonderer Tipp Ihrer Kfz-Zulassungsbehörde:

Der Halter (Verkäufer) schützt sich am besten vor einer drohenden Weiterzahlung der Kfz-Steuer und evtl. der Kfz-Versicherung, wenn vor der Übergabe des Fahrzeuges und der Fahrzeugpapiere das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt wird. Dazu benötigt Ihre Kfz-Zulassungsbehörde lediglich die Vorlage des Fahrzeugbriefes, des Fahrzeugscheines sowie der Kennzeichenschilder. Die Gebühr für die vorübergehende Stilllegung beträgt derzeit 7,80 EUR.

Deshalb:
Fahrzeug vor dem Verkauf sicherheitshalber vorübergehend stilllegen!