Im Folgenden finden Sie die aktuellen Steuerhebesätze und weitere Informationen.
Die Grundsteuer ist eine auf den Wert des Grundstücks bezogene Steuer (Objektsteuer), die vom Eigentümer oder Erbbauberechtigten eines Grundstücks zu entrichten ist. Die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers bleiben unberücksichtigt.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz (GrstG) aus dem Jahre 1973. Danach können die Gemeinden Grundsteuer erheben für Grundbesitz von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und für Wohn- und Geschäftsgrundstücke (Grundsteuer B).
Besteuerungsgrundlage für die Höhe der Grundsteuer ist der durch die Bewertungsstelle des Finanzamtes Offenbach errechnete Einheitswert des Grundstücks. Aus diesem Wert ergibt sich der für die Gemeinden relevante Messbetrag. Dieser multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde, ergibt die zu entrichtende Grundsteuer.
Die Hebesätze der Gemeindesteuern werden von der Stadtverordnetenversammlung festgesetzt (Stand: 1.1.2024):
Grundsteuer A: 650 % für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
Grundsteuer B: 800 % für bebaute und unbebaute Grundstücke
Die Jahresgrundsteuer ist in gesetzlich vorgeschriebenen Vierteljahresraten fällig und zwar zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres.
Wenn Sie am Abbuchungsverfahren teilnehmen möchten, füllen Sie bitte unser Formular zum SEPA Lastschriftenmandat aus und senden uns dieses zu.
Der Fachbereich Finanzen und Steuern ist gesetzlich an die im Steuermessbescheid des Finanzamtes getroffenen Feststellungen gebunden. Fragen und Einwendungen bzgl. der Einheitswertermittlung Ihres Objektes können beim Finanzamt Offenbach, Bewertungsstelle, geklärt werden.
Allgemeine Erläuterungen zu Fragen über die Ermittlung der Grundsteuer erhalten Sie im Internet unter Berliner Finanzämter/ Grundsteuer (FAQ).
Sollten Sie darüber hinaus gehende Fragen haben oder eine Überprüfung Ihrer Grundsteuer-Ermittlung anstreben, stellen Sie Ihren Antrag auf Überprüfung der Einheitsbewertung laut Vorgabe des Finanzamtes bitte in Schriftform (Brief, Telefax oder Email) und geben Sie auch bitte einen Grund dafür an.
Ihr Antrag wird dort so schnell wie möglich bearbeitet. Beachten Sie aber bitte, dass bis zur Klärung die bestehenden Bescheide ihre Gültigkeit haben und Zahlungen weiter zu leisten sind, bis gegebenenfalls das Finanzamt einen geänderten Bescheid erlässt.
Kontakt: Finanzamt Offenbach II, Bewertungsstelle, Bieberer Straße 59, 63065 Offenbach am Main, FaxNr. 069/8091-3400 oder per Email poststelle@fa-of2.hessen.de
Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige Jahr festgesetzt. D. h. ungeachtet dem Verkauf Ihres Grundbesitzes bleiben Sie als ehemaliger Eigentümer laut §§ 9, 10 u. 17 GrstG weiterhin bis zur Umschreibung (Zurechnungsfortschreibung) auf den neuen Eigentümer durch das Finanzamt, grundsteuerpflichtig. Bitte beachten Sie, dass die Stadtverwaltung nicht unmittelbar durch das Grundbuchamt über eine Veränderung des Eigentums erfährt. Es empfiehlt sich daher, uns einen Eigentumswechsel unverzüglich direkt mitzuteilen. In der Regel erhält die Steuerverwaltung erst viel später durch das Finanzamt hierüber Kenntnis, weil die Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt erst mit Beginn des nächsten Kalenderjahres erfolgt. Nur in dem Fall, wenn Käufer und Verkäufer sich einverstanden erklären, können wir in einzelnen Fällen der Zurechnungsfortschreibung vorgreifen und eine vorzeitige Umschreibung vornehmen. Nutzen Sie hierzu diese Grundsteuer Verkaufserklärung.
Eigentümerinnen und Eigentümer werden aufgerufen dem Finanzamt Offenbach die Angaben über ihr Grundstück elektronisch zu übermitteln. Die Abgabe über „ELSTER – Ihr Online-Finanzamt“ ist für jedes Grundstück verpflichtend und kann ab dem 1. Juli 2022 erfolgen, Fristende ist der 31. Oktober 2022.
Nähere Angaben zur Registrierung finden Sie im Internet unter: www.elster.de, Fragen dazu werden von der Hessen-Hotline unter der Telefonnummer: 0800/522 533 5 beantwortet. Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform findet man im Internet unter: finanzamt.hessen.de/grundsteuerreform. Fragen beantwortet das Finanzamt Offenbach unter der Telefonnummer: 069/8091-1.
Informationsschreiben der Hessischen Steuerverwaltung
Checkliste für Bürger Grundsteuer A
Checkliste für Bürger Grundsteuer B
Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus Art. 106 Grundgesetz, Gewerbesteuergesetz (GewStG) und der Gewerbesteuer-Durchführungsverodnung (GewStDV).
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, die zu den so genannten Real-, Objekt- oder Sachsteuern gehört, d.h. Steuergegenstand ist der Betrieb, seine objektive Ertragskraft.
Gewerbesteuerpflichtig ist jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag.
An den vom Finanzamt erteilten Gewerbesteuermessbescheid ist die Stadt/Gemeinde gebunden. Einwendungen können daher nur gegenüber dem Finanzamt durch Einspruch geltend gemacht werden. (Kontaktdaten: Telefon: 069/8091-1 oder Fax: 069/80913400)
Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden mit einem separaten Steuerbescheid auf Grund des Gewerbesteuermessbescheides des Finanzamtes Offenbach unter Anwendung des Hebesatzes festgesetzt und erhoben.
Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12.12.2013 beträgt der Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Mühlheim am Main seit dem 01.01.2014 380 %.
Jede gewerbliche Tätigkeit muss vor ihrer Aufnahme angemeldet werden. Auch Änderungen und Aufgabe des Betriebes sind der Stadt Mühlheim am Main rechtzeitig mitzuteilen.
Für An-, Um- und Abmeldungen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich III, Sicherheit, Ordnung und Verkehr, Gewerbeamt.
Weitere Informationen erhalten Sie unter: Sachgebiet Sicherheit, Ordnung und Verkehr- Gewerbeangelegenheiten
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet.
Grundlage der Steuer ist die Hundesteuersatzung der Stadt Mühlheim (Hundesteuersatzung), die durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mühlheim am Main beschlossen wird.
Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird und endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
Für den ersten Hund | 60,00 € |
Für den zweiten Hund | 90,00 € |
Für jeden weiteren Hund | 120,00 € |
Die Hundesteuer ist zum 01.07. eines jeden Jahres fällig.
Den Hundesteuerbescheid erhalten Sie einmalig nach Anmeldung des Hundes. Sie erhalten in den Folgejahren keine Zahlungserinnerung von uns!
Bitte nutzen Sie zur Vereinfachung der Zahlungsweise die Möglichkeit eines Dauerauftrages oder nehmen Sie an unserem Abbuchungsverfahren mit einem SEPA Lastschriftenmandat teil.
Der/Die Hundehalter/in ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, schriftlich anzumelden (Anmeldeformular). Die Anmeldung kann auch bei persönlicher Vorsprache des Hundehalters/der Hundehalterin im Zentralen Bürger-Service vorgenommen werden.
Nach Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke, diese bringen Sie bitte am Halsband des Hundes an. Bei Verlust oder unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarken erhalten Sie im Zentralen Bürger-Service gegen eine Schutzgebühr von 1,00 € eine Ersatzmarke.
Für eine Steuerbefreiung/Steuerermäßigung verweisen wir auf §§ 6, 7 u. 8 unserer Hundesteuersatzung.
Haben Sie einen Hund nach § 2 HundeVO „gefährlichen Hund“ erworben, wenden Sie sich bitte für die Anmeldung an unser Ordnungsamt. Hier gelten besondere Auflagen (HundeVO).
Für die Abmeldung der Hundesteuer benutzten Sie bitte unser Abmeldeformular.
Gerne können Sie An- und Abmeldungen direkt online vornehmen:
Die Rechtsgrundlage zur Erhebung dieser Steuer ist die Spielapparatesteuersatzung vom 05.02.2015.
Die Spielapparatesteuer ist eine Gemeindesteuer und gehört zu den örtlichen Aufwandsteuern.
Besteuert wird der Aufwand des Spielers für die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind.
Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Dies ist der Eigentümer oder derjenige, dem die Apparate zur Nutzung überlassen wurden.
Die Steuer bemisst sich nach der Bruttokasse (20% für Apparate mit Gewinnmöglichkeit und 8% für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit, sofern diese ein Zählwerk haben, ohne Nachweismöglichkeit über ein Zählwerk beträgt die Steuer in Spielhallen 50,00€ und in Gaststätten 25,00€), die der Steuerpflichtige selbst zu erklären und bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres zu entrichten hat.
Laden Sie dazu gerne die entsprechenden Formulare herunter:
Die Stadt betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung Abwasseranlagen als öffentliche Einrichtung. Sie bestimmt Art und Umfang der Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und Erweiterung.
Die Steuerverwaltung der Stadt Mühlheim am Main erhebt mit dem Bescheid für die Grundsteuer, Müll- und Straßenreinigungsgebühren auch die Gebühr für die versiegelten Flächen eines Grundstücks.
Diese Gebühren entstehen für das Einleiten von Niederschlagswasser in den Kanal (Entwässerungssatzung). Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das von Niederschlägen stammende Wasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird. Pro 10 Quadratmeter wird eine Gebühr von 4,90 € jährlich erhoben.
Der Regenwasseranteil muss für jedes Grundstück separat festgestellt werden. Er bemisst sich nach den bebauten und befestigten Grundstücksflächen, von denen Regenwasser in die öffentliche Abwasseranlage abfließen kann. Dies sind Dachflächen (Gebäudeflächen) von Haupt- und Nebengebäuden, befestigte Hofflächen usw. Als befestigte Flächen gelten Teile der Grundstücksflächen, deren Oberflächen so beschaffen sind, dass Regenwasser vom Erdreich nicht aufgenommen werden kann.
Die zu berechnenden Flächen werden per Selbsterklärung durch den Bürger ermittelt.
Weitere Informationen zu Kosten, Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung finden Sie unter: Fachbereich VI-Tiefbau-Öffentliche Abwasserbeseitigung
Den Rasen sprengen, die Blumen gießen – Gartenpflege erfordert im Sommer oft einen erhöhten Wasserverbrauch. Für jeden Kubikmeter Frischwasser, der im Haushalt gebraucht und in den öffentlichen Abwasserkanal einleiten, zahlen Bürgerinnen und Bürger Abwassergebühren.
Bei Frischwasser, das nicht im öffentlichen Kanal landet, weil es im Garten genutzt wird, ist dies anders (gem. § 24 Entwässerungssatzung der Stadt Mühlheim am Main). Für dieses „Gartenwasser“ kann man bei der Stadt Mühlheim am Main die Erstattung der Abwassergebühren beantragen, über einen Antrag auf Sonderwasserzähler/ Gartenwasserzähler.
Die Kosten für die Entsorgung sämtlicher Müllarten, die die Stadt Mühlheim am Main zu tragen hat, werden dem Bürger in nur einer Gebühr in Rechnung gestellt, der Gebühr für den Restmüll. Alle anderen Müllarten wie Sperrmüll, Biomüll, Altpapier etc. sind nicht an Gebühren gekoppelt. Deshalb gibt es in Mühlheim, wie in der Abfallsatzung geregelt (Abfallsatzung) den sogenannten Anschluss- und Benutzungszwang, damit sich jeder Haushalt an den Entsorgungskosten beteiligt.
Für das An-, Ab- oder Ummelden eines Müllgefäßes ist die Steuerverwaltung zuständig, da die Müllgebühren in Mühlheim mit der Grundsteuer und der Abgabe für Niederschlagswasser (versiegelte Fläche) auf einem Bescheid berechnet werden.
Höhe der Müllgebühren pro Monat ( bei 14 tägiger Leerung) laut Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.05.2022:
60 Liter Restmüllgefäß | 14,00 € | |
80 Liter Restmüllgefäß | 18,60 € | |
120 Liter Restmüllgefäß | 27,90 € | |
240 Liter Restmüllgefäß | 55,90 € | |
770 Liter Restmüllgefäß | 179,30 € | |
1100 Liter Restmüllgefäß | 256,20 € | |
5000 Liter Restmüllgefäß | 1.164,50 € |
Für das An-, Ab und Ummelden eines Müllgefäßes erheben wir eine Verwaltungsgebühr von 10,00 €. Die Erstanmeldung bei Neubezug ist kostenfrei.
Nähere Informationen zur Abfallberatung finden Sie unter: FB VI-Entsorgung und Reinigung
Die Steuerverwaltung erhebt die Straßenreinigungsgebühren, mit gleichem Bescheid, mit dem unter anderem auch die Grundsteuer eingefordert wird.
Die Straßen in den Gewerbegebieten der Stadt Mühlheim am Main werden durch die Stadt gereinigt. (Satzung über Straßenreinigung)
Für diese städtische Straßenreinigung erhebt die Stadt Gebühren nach einer besonderen Gebührenordnung. (Gebührenordnung über Straßenreinigung)
Die Straßenreinigungsgebühr beträgt jährlich für eine einmalige wöchentliche Reinigung je laufenden Meter Straßenfrontlänge 1,23 €.