Gewerbeangelegenheiten

Wichtige Informationen (Pressemitteilung) des Kreises Offenbach bezüglich der eingeführten Erlaubnis für Wohnimmobilienverwalter finden Sie folgend.

Informationen für Wohnimmobilienverwalter

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies nach § 14 Gewerbeordnung (GewO), siehe Link u.s. der zuständigen Behörde anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn der Betrieb verlegt wird, der Gegenstand (Tätigkeit) des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, oder der Betrieb aufgegeben wird. Zu jeder gewerblichen Meldung benötigen Sie einen gültigen Personalausweis. Ausländische Mitbürger benötigen eine Aufenthaltserlaubnis, einen Pass und eine Meldebestätigung, die nicht älter als drei Monate sein darf. Weiteren Informationen zum Gewerberecht finden Sie auch hier.

Informationen zum Gewerbe des Landes Hessen

Gewerbeordnung (GewO)

Der Gewerbeschein und die Rechnung über die Verwaltungsgebühr in Höhe von 36,00 € gehen Ihnen per Post zu. Eine zusätzliche Vorsprache bzw. Zusendung der Papier-Anmeldung ist nicht nötig.

Selbstverständlich können Ihre Gewerbemeldungen auch online unter obigem Link vorgenommen werden. Bitte beachten Sie dabei, dass Sie nach Bestätigung des "Onlinelinks" die Seite der Stadt Mühlheim am Main verlassen. Eine Registrierung ist nicht zwingend erforderlich. Sie können Ihre Gewerbemeldung auch so vornehmen. Wenn Sie allerdings regelmäßig Gewerbemeldungen durchführen möchten, ist eine Registrierung sinnvoll. Falls Ihr Wohnsitz nicht mit der Betriebsstätte identisch sein sollte, benötigen wir zur Anmeldung einen Mietvertrag der Betriebsstätte von Ihnen. Diesen können Sie uns gerne per Mail (Kontaktdaten in der Signatur ersichtlich) zukommen lassen. Bitte senden Sie uns ausschließlich PDF Dokumente. Andere Formate können häufig nicht vom System verarbeitet werden.

Außer den allgem. Gewerbearten gibt es noch erlaubnispflichtigen Gewerbe. Zu den u. a. Gewerbearten benötigen Sie eine zusätzliche Erlaubnis.

Für weitere Informationen über erlaubnisbedürftige Gewerbepflichten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.