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Anleinpflicht während der Brut- und Setzzeit sowie auf Feldern

Es ist wieder soweit: Der Frühling steht vor der Tür und die Natur erwacht. Die Tierwelt fängt an, für Nachwuchs zu sorgen. Dabei ist leider festzustellen, dass die Zahl der Übergriffe von freilaufenden Hunden auf Wildtiere in den vergangenen Jahren drastisch gestiegen ist. Vor allem hochträchtige Rehmütter, die in ihrer Bewegungsfreiheit und Fluchtmöglichkeit stark eingeschränkt sind, fallen in diesen Wochen mitsamt ihren ungeborenen Kitzen den Hundebissen zum Opfer. Es ist erschreckend, dass viele Hundehalter jegliche Tierliebe gegenüber dem Wild vermissen lassen und ihre Vierbeiner nicht an die Leine nehmen.

Die frei lebenden Tiere müssen besser vor jagenden Hunden geschützt werden. Streunende Hunde vertreiben auch Bodenbrüter wie Rebhuhn, Lerche, Kiebitz, Wildente und Wachtel von ihren Nestern. Deren Eier und Junge werden dann ein leichtes Opfer von Krähen und Elstern.

In diesem Zusammenhang weist Erster Stadtrat Heinz Hölzel auf die „Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden" hin, die Anfang 2003 in Hessen in Kraft getreten ist. Danach werden Hunde, die andere Tiere hetzen oder Menschen angreifen, grundsätzlich als gefährlich eingestuft. Diese Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur angeleint und in besonderen Fällen nur noch mit Maulkorb ausgeführt werden. Außerdem schreibt die Verordnung vor, dass auch alle übrigen Hunde am Halsband Namen, Anschrift und Telefonnummer des Besitzers tragen müssen, wenn sie sich im Freien bewegen. Verstöße gegen diese Verordnung können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

„Ferner müssen die Halter von wildernden Hunden damit rechnen, dass die Jäger für getötetes Wild Schadensersatz verlangten", so die Aussage des Ersten Stadtrates. Aber auch Autofahrer können hohe Regressansprüche stellen, wenn ihnen hetzende Hunde Wild vor das Kraftfahrzeug getrieben und dadurch einen Unfall heraufbeschworen haben.

Außerdem weist Hölzel daraufhin, dass Hunde auch von Feldern und Äckern ferngehalten werden müssen. „Wir appellieren an die Vernunft der Hundebesitzer, ihre Hunde von bestellten Äckern fernzuhalten und unbedingt dafür zu sorgen, dass die Vierbeiner ihren Kot nicht auf den Feldern hinterlassen. Hundekot kann zu kostspieligen Ernteausfällen führen, außerdem verschmutzen die Exkremente nicht nur die Ernte, sondern können durch die Nahrungsaufnahme auch Krankheitsüberträger für Mensch und Tier sein. Auch das Niedertrampeln der jungen Pflanzen durch unbefugtes Betreten Dritter ist durch das Hessische Feld- und Forstschutzgesetz eindeutig gesetzlich geregelt und kann ein hohes Bußgeld nach sich ziehen".

Hundehalter sollten deshalb ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und ihre Vierbeiner in der Zeit vom 1. März bis 15. Juni außerhalb der Ortschaften grundsätzlich anleinen.

„Weiterhin sollten die Hundehalter darauf aufmerksam gemacht werden, dass im Naherholungsgebiet Dietesheimer Steinbrüche und im Naturschutzgebiet „Mayengewann" (östlich der Stauffenberg- und nördlich der Steinheimer Straße) bei Lämmerspiel generell Leinenzwang herrscht", so Hölzel. „Auch hier muss der Hundehalter bei Zuwiderhandlungen mit einem Bußgeld rechnen." „Obwohl für einen verantwortungsbewussten Hundefreund undenkbar, weisen wir darauf hin, dass alle nicht geimpften Hunde generell dem Leinenzwang unterliegen, da Mühlheim als tollwutgefährdeter Bezirk gilt."

Eine wenig Rücksichtnahme und Toleranz von allen Seiten fördert sehr ein gutes Miteinander und daran sollten alle ein Interesse haben, so Erster Stadtrat und Ordnungsdezernent Heinz Hölzel abschließend.