Pressemeldungen

Derzeitige Rechtslage für Hundehalter in Mühlheim:

Satzungsgemäßer Leinenzwang für Hunde besteht in Mühlheim am Main in allen öffentlichen Grünanlagen (Hunde müssen kurz geleint auf den Wegen geführt werden),  im Naherholungsgebiet  Steinbrüche Mühlheim - Dietesheim und auf dem Wochenmarkt.

Satzungsgemäßes Hundeverbot besteht auf allen Liegewiesen in Grünanlagen, allen Kinderspielplätzen und allen Friedhöfen. Ausgenommen sind Blindenhunde.

Verunreinigungsverbot mit Hundekot besteht auf allen Wegen und Plätzen in Grünanlagen.  Hier muss der Hundekot somit zwingend entfernt werden.

Betretungsverbote: Alle landwirtschaftlich genutzten Flächen dürfen ohne Erlaubnis der Landwirte nicht betreten werden.

Betretungsrechte ohne Leinenzwang: Die sonstige freie Feldflur, die Gewässerufer, Landschaftsschutz- und Naturschutzgebiete dürfen in Mühlheim zum Zwecke der Erholung auf Straßen und Wegen betreten werden. Ebenso betreten werden dürfen ungenutzte Grundflächen im Außenbereich. Der städtische Wald darf auf allen Wegen betreten werden. Der Waldbesucher hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört wird. Ebenso gibt es im sonstigen Stadtgebiet keinen Leinenzwang. Der Tierhalter bzw. Tieraufseher ist aber immer haftungsrechtlich verantwortlich.  

Rechtsfolgen: Die Nichtbefolgung dieser Regeln kann zu Bußgeldern und Schadensersatzansprüchen führen.

Rechtsgrundlagen:

  1. § 5 der Satzung der Stadt Mühlheim über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielplätze in der Stadt Mühlheim am Main vom 02.05.1968
  2. § 2 Der Satzung über das Naherholungsgebiet Steinbrüche Mühlheim - Dietesheim vom 01.04.1993 Fassung 25.05.2000.
  3. §  5 Friedhofsordnung vom 20.10.1977
  4. § 9 Marktsatzung vom 24.03.1994.
  5. § 24 Hess. Forstgesetz vom 10.09.2002
  6. § 7 Hess. Naturschutzgesetz 04.12.2006
  7. §§ 833; 834 BGB