Pressemeldungen

Nicht-amtliche Schreiben unterwegs

In Mühlheim werden zurzeit Schreiben einer GWE Gewerbeauskunft-Zentrale aus Düsseldorf zur Erfassung gewerblicher Einträge verschickt, die behördlichen Schreiben sehr ähnlich sind.

"Die Schreiben erwecken den Anschein eines behördlichen Schreibens. Das sind sie aber definitiv nicht", teilt Heike Gallenbacher, Fachbereichsleiterin Öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Stadtverwaltung Mühlheim mit. Mit dem Anschreiben sollen Firmendaten wie Rechtsform, Betriebsname und -stätte, Telefon- und Faxnummern usw. abgeglichen und ergänzt werden. Die dabei zu leistende Unterschrift dient dem Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrags über einen für den Unterzeichnenden kostenpflichtigen Eintrag seiner Firma in eine private "Gewerbeauskunft-Zentrale.de".

 

"Mit dem Briefkopf Gewerbeauskunft-Zentrale.de assoziiert manch ein Bürger  eine Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Gewerbeamt. Wir haben schon mehrere nachfragende Anrufe von Unternehmen erhalten. Die Firma GWE GmbH Gewerbeauskunft-Zentrale ist keine Behörde und handelt auch nicht im amtlichen Auftrag einer Behörde", so Gallenbacher.


Die Stadtverwaltung Mühlheim weist darauf hin, dass es sich nicht um behördliche Schreiben handelt, sondern um ein Angebot eines privaten Wirtschaftsinformationsdienstes für ein Branchenverzeichnis. Amtlichen Schreiben der Stadt Mühlheim werden stets mit dem Kopfbogen der Stadtverwaltung, der neben der Wortmarke der Stadt Mühlheim immer den Fachbereich und den entsprechenden Ansprechpartner sowie dessen Telefonnummer enthält, versandt.

 

Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass keine Verpflichtung besteht, die Anfrage zu beantworten. Bevor Sie Ihre Daten weitergeben, lesen Sie sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Pkt. 4 – Vergütung – sorgfältig durch. Der Eintrag in das Branchenverzeichnis zieht jährliche Kosten in nicht unerheblicher Höhe nach sich. Die Geschäftspraktiken dieses Unternehmens sind bereits Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen geworden. Entsprechende Urteile finden Sie bei dem Landgericht Düsseldorf vom 15. April 2011 (Az: 38 O 148/10) oder bei dem Landgericht Hamburg vom 14. Januar 2011 (Az: 309 S 66/10).