Nichtraucherschutzgesetz tritt ab 1. Oktober in Kraft
Des einen Freud ist des andern Leid: in gut zwei Wochen tritt das neue Nichtraucherschutzgesetz in Hessen in Kraft. Für Mühlheimer Gastronomen bedeutet das neue Gesetz oftmals eine erhebliche Umstellung. Denn ab Oktober ist Rauchen nur in einem durch eine Tür abgetrennten Nebenraum erlaubt, der Hauptraum, also der Raum in dem sich die Theke befindet, bleibt in der Regel rauchfrei. Es darf kein permanenter Luftaustausch zwischen den Rauchfreien- und Raucherräumen stattfinden. Darüber hinaus muss der Raucherraum deutlich sichtbar gekennzeichnet sein. Das Gesetz gilt für Restaurants, Kneipen, Straußwirtschaften, Cafes, Imbisse, Bars, Diskotheken, Wasserpfeiffenlokale, Clubs und Festzelte, mit einer Standzeit von mehr als 21 Tagen.
Aber auch für Nicht-Gastronomen ändert sich ab Oktober einiges, denn in Öffentlichen Einrichtungen wie Bürgerhäusern oder Landes-/ Kommunalverwaltungen sowie Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle, Bibliotheken und Krankenhäusern inklusive deren Kantinen, Cafeterien, Schulen und Werkstätten, darf ebenfalls nur noch in einem abgeschlossenen Raucherraum geraucht werden.
Gänzlich rauchfrei bleiben Sporteinrichtungen aller Art, ebenso wie Bildungseinrichtungen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendpflege. Mehr Informationen gibt es im Internet unter:
http://www.hsm.hessen.de/irj/HSM_Internet?cid=1747dcc42ad8e195d66da8782ae08260.
Für die Einhaltung des Gesetzes sind die Gastronomen verantwortlich. Rauchende, die gegen das Gesetz verstoßen, müssen mit Geldbußen bis zu 200 Euro rechnen. Gastronomen, die nicht auf das Gesetz aufmerksam machen oder sich über das Verbot hinwegsetzen müssen mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro rechnen.