Presseinformation des Kreises Offenbach | Neue Allgemeinverfügung zur afrikanischen Schweinepest: Teile des Kreises Offenbach fallen in neue Pufferzone
Bürgerinnen und Bürger zur Mithilfe aufgerufen
Knapp eineinhalb Monate ist es her, dass am 16. Juni 2024 die Afrikanische Schweinepest (ASP) zum ersten Mal in Hessen nachgewiesen wurde. Inzwischen haben sich im Kreis Groß-Gerau 74 Wildschweine sowie acht Hausschweinbestände nachweislich infiziert. Seit dem vergangenen Wochenende ist klar, dass sich die ASP auch geographisch weiter ausgebreitet hat. Das bundeseigene Tierseuchenlabor des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) bestätigte einen ersten Fall im angrenzenden Kreis Bergstraße. Vor Kurzem wurde auch aus dem Landkreis Darmstadt-Dieburg eine erste Infektion gemeldet. Als Reaktion haben die zuständigen hessischen Behörden weitere Maßnahmen ergriffen, die sich auch auf den Kreis Offenbach auswirken.
Das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat hat die betroffenen Bereiche neu abgegrenzt. Die bisherige Restriktionszone wurde in die sogenannte Sperrzone II umgewandelt. Sie umfasst im Kreis Offenbach weiterhin nur westliche Waldgebiete auf Gemarkungen der Gemeinde Egelsbach sowie der Städte Langen und Neu-Isenburg. Rund um die Sperrzone II schließt sich nun aber noch ein zehn Kilometer breiter Streifen als Sperrzone I an. Hessenweit umfasst diese Pufferzone knapp 150.000 Hektar, im Kreis Offenbach fallen die Städte Dietzenbach, Dreieich, Langen und Neu-Isenburg, die Gemeinde Egelsbach sowie westliche Teile der Stadt Rödermark darunter. Zur offiziellen Festlegung der konkreten Gebiete und den jeweils darin geltenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hat der Kreis zwei neue Allgemeinverfügungen veröffentlicht. Die vorhergehende Fassung vom 4. Juli 2024 wird damit aufgehoben.
Allgemeinverfügungen legen Gebiete und Maßnahmen fest
Für die Sperrzone II – auch infizierte Zone genannt – gelten weiterhin unter anderem Vorgaben wie eine Leinenpflicht für Hunde, um die Wildbestände nicht aufzuscheuchen. Darüber hinaus sind dort Aktivitäten zu Erholungszwecken – wie Radfahren, Reiten, Spaziergänge und das Fahren mit Krankenfahrstühlen – ausschließlich auf befestigten Waldwegen beziehungsweise entsprechend gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen gestattet. Für das in diesen Bereichen erlassene Jagdverbot gibt es einige wenige Ausnahmen, wie etwa die Nachsuche von Unfallwild oder krankgeschossenem Wild, dem Ausbringen von Kirrmaterial und dem Anlegen von Kirrstellen sowie der Anlage und dem Einsatz von Saufängen.
In Sperrzone I sind Jägerinnen und Jäger zur verstärkten Fallwildsuche sowie zur verstärkten Jagd auf Wildschweine aufgerufen, nur Bewegungs- und Erntejagden sind verboten. Erlegte Wildschweine müssen gekennzeichnet, beprobt und in auslaufsicheren Behältnissen zur eigenen Wildsammelstelle der Jagdausübungsberechtigten gebracht werden. Darüber hinaus gelten besondere Hygienevorschriften für Gegenstände und Schuhwerk, das zur Jagd verwendet oder später mit Wildschweinen in Berührung gekommen ist. Erzeugnisse, die aus in der Sperrzone I erlegten Wildschweinen gewonnen werden, dürfen nur mit Ausnahmegenehmigung innerhalb und außerhalb der Sperrzone I verbracht beziehungsweise abgegeben werden.
Für Hausschweinbestände in Sperrzone I gelten ebenfalls verschärfte Hygienevorschriften. Darüber hinaus dürfen Hausschweine aus diesen Bereichen zwar innerhalb Deutschlands genehmigungsfrei verbracht werden, in andere EU-Staaten und Drittländer jedoch nur mit Ausnahmegenehmigung.
Ohne Mitarbeit der Bevölkerung geht es nicht
„Auch wenn es zum Glück bislang noch keinen ASP-Fall im Kreis Offenbach gibt, ist jetzt dennoch jede und jeder Einzelne von uns gefragt“, sagt Erster Kreisbeigeordneter Carsten Müller. „Nur wenn wir alle die aktuellen Vorgaben beachten, können wir dafür sorgen, dass der Kreis seuchenfrei bleibt und Hessen es wieder wird. Auf diese Weise ersparen wir den Tieren extremes Leid und Landwirtinnen und Landwirte mit Schweinehaltungen müssen nicht länger um ihre Existenz fürchten. Deshalb bitte ich alle Bürgerinnen und Bürger: Entsorgen Sie Speisereste nur in verschlossenen Müllbehältern. Nehmen Sie Hunde – wo immer vorgeschrieben – an die Leine und bleiben Sie auf den gekennzeichneten Wegen – auch wenn dort vielleicht gerade die Pilzsaison eigentlich vermehrt ins Unterholz lockt.“
Weitere Informationen sowie die Amtliche Bekanntmachung in voller Länge sind unter www.kreis-offenbach.de/afrikanische-schweinepest abrufbar.
Hintergrund
Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine oftmals tödlich verlaufende Viruserkrankung, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befällt. Eine Ansteckungsgefahr für Menschen sowie andere Haus- und Nutztiere besteht nicht. Auch vom Verzehr von möglicherweise kontaminiertem Fleisch geht für Menschen keine Gefahr aus. ASP wurde im September 2020 zum ersten Mal in Deutschland nachgewiesen. Schweine können sich durch den direkten Kontakt mit infizierten Tieren sowie die Aufnahme von kontaminierten Speiseabfällen oder Schweinefleischerzeugnissen anstecken. Auch eine indirekte Übertragung der Viren, etwa durch Fahrzeuge, landwirtschaftliche Geräte, Jagdausrüstung, Kleidung et cetera, ist möglich.
Die Bürgerinnen und Bürger sind dazu aufgerufen, jedes verendet aufgefundene Wildschwein unter Angabe des genauen Fundortes – wenn möglich mit GPS-Koordinaten – zu melden. Zu diesem Zweck wurde ein Bürgertelefon unter 06074 8180-2222 eingerichtet. Eine Meldung kann aber auch online über das Tierfund-Kataster unter www.tierfund-kataster.de sowie über die TFK-App des Deutschen Jagdverbands erfolgen. Die App steht kostenfrei im App-Store für Android und iOS zum Download bereit. Mithilfe der integrierten Standortfunktion können Funde exakt erfasst und gemeldet werden.